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  • Afrim Toplica

    Mitglied
    9. August 2023 at 22:01

    Hi,

    ich schreib jetzt einfach frei aus ohne Garantie auf Richtigkeit 😀.

    Meiner Meinung nach schließen sich die Anstiftung und die Beihilfe auf die ein und dieselbe Tat aus. Wie du schon geschrieben hast, ging die Initiative von A aus. Also hat er gerade den Tatentschluss bei jemand anderen geweckt. Bei der Beihilfe hat jemand schon einen Tatentschluss gefasst. Hier müsste A ihm nur bei der Tat helfen.

    Interessant ist aber mehr die Frage, ob statt Anstiftung vielleicht eine Mittäterschaft vorliegen könnte – vor dem Hintergrund, dass A das ganze ins Rollen gebracht, geplant hat, an der Tatbeute nicht nur unerheblich beteiligt ist. Das wiederum müsste im SV angelegt sein und ist Argumentationssache.